Evangelischer Arbeitskreis der CDU Sachsen

EAK zu Kirchen und Seelsorge in Zeiten von Pandemien

In Zeiten der Not, auch während Pandemien wie Corona, bedürfen Menschen in besonderer Weise der Sorge für ihr Heil und Wohl, dazu der Begleitung durch dafür ausgebildete und erfahrene Menschen wie Seelsorger etc.
Für ein gesundes Gemeinwesen und Heilung in Zeiten der Not sind Seelenheil und Zuversicht mindestens nicht weniger wichtig als die Erhaltung von Leben und Stärkung der Gesundheit. Sie bilden die Grundlage für Gelassenheit, Vernunft, Verantwortlichkeit und die Akzeptanz erforderlicher Entscheidungen.

Im Laufe der Diskussion zur Corona-Pandemie wurde unterschieden zwischen der Systemrelevanz kirchlichen Handelns und der Existenzrelevanz der kirchlichen Botschaft: Systemrelevanz bringt Kirche, vor allem die Diakonie, in Kooperation und Konkurrenz bzw. in Zusammenarbeit und Wettbewerb mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen. Bei der Existenzrelevanz geht es um Tod und Ewigkeit, also um Grund und Mitte menschlicher Existenz und kirchlichen Seins (Confessio Augustana V).

Die Kraft des Evangeliums erweist sich im Gegenüber zum Tod. Da alle Menschen sterben müssen und Pandemien geradezu Todesgefühle und -ängste verbreiten, müssen Christen, Amtsträger wie Laien, bemüht und in der Lage sein, dem Evangelium auf dem Weg zu den Menschen zu helfen. Christlich verstanden ist die menschliche Gemeinschaft nicht nur eine solche in den Tod hinein, sondern - und mehr noch - eine solche in die Ewigkeit.

Kirche darf ihre Wichtigkeit nicht allein aus guten Taten (Nächstenliebe, fromme Werke) begründen. Corona stellt die Frage nach Sinn und Ziel unserer Existenz, enthält also eine metaphysische Frage. Da geht es um mehr als Gesundheit und Freiheitsrechte, so wichtig diese auch sein mögen, sondern um eine gesunde Gesellschaft in ihrer tiefsten Bedeutung.

Dies beginnt mit dem Heil der Menschen, mit Lebensmut und Zuversicht, mit der Pflege menschlicher Beziehungen. Hier liegt eine Grundlage für ein stabiles Immunsystem, für Gesundheit und Leben.

Es fällt auf, dass die Freiheitsfrage in Bezug zu Religion und Kirche vor allem unter Art. 4 GG erörtert wird. Es darf aber Art. 140 GG nicht übersehen oder gar unterschlagen werden. Hier findet sich die klare Unterscheidung zwischen politischer und religiöser Autorität mit dem Angebot der Kooperationen zwischen Kirche und Staat. Diese in Jahrhunderten gewachsene Unterscheidung ist freiheitsrelevant. Kirche und Staat sind deshalb auch bei der Bewältigung einer Pandemie aufeinander angewiesen. Es geht um Heil und Wohl der Menschen. Hier bedingen sich Freiheit und Verantwortung gegenseitig.

Vor diesem Hintergrund liegen folgende Gesichtspunkte nahe:
1. Kirchen und Gemeinden sind nicht nur in einem allgemeinen Sinn systemrelevant; sie sind auch unerlässlich für das Heil und Wohl der Menschen, in besonderer Weise für die Menschen, die allein und einsam sind, krank, behindert, ängstlich etc. Sie brauchen Begleitung, Zuwendung und Zuspruch. Dies gilt vor allem für Menschen in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen, Heimen für Behinderte und vergleichbaren Einrichtungen, aber auch zuhause, in besonderer Weise für Sterbende. Dies gilt aber auch für die Angehörigen dieser Menschen, die vielfach ihre Eltern, Großeltern und nahen Verwandten nicht besuchen dürfen. Wenn Kinder beim Sterben ihrer Eltern nicht anwesend sein können, sind auch sie der Seelsorge bedürftig.

2. Wünschenswert sind bundeseinheitliche Regelungen (auch wenn bisweilen regionale Differenzierungen nahe liegen), da familiäre und persönliche Beziehungen nicht an Landesgrenzen Halt machen. Gerade in persönlichen Notlagen sind oft Familienangehörige, Freunde und Vertrauenspersonen gefordert, die entfernt leben.

3. Kirchen, Andachtsräume und vergleichbare Räumlichkeiten müssen geöffnet und zugänglich bleiben für Andacht, Gebet, Seelsorge und auch Begegnung zwischen Menschen. Diese Einrichtungen müssen von Menschen betreut werden, zum einen zur Einhaltung durchaus strenger Hygiene-Regeln, zum anderen aber zu Seelsorge, Gespräch und Beratung, auch zur Entgegennahme von Bitten zu Hilfe und Dienstleistungen.

4. Telefonseelsorge muss möglich sein. Die Mitarbeiter der Telefonseelsorge erfüllen in Pandemie-Zeiten mit engen Beschränkungen einen besonders wichtigen Dienst und bedürfen hierfür der Begleitung.

5. Gottesdienste und Andachten - zumal an Feiertagen wie etwa Karwoche und Ostern, Trauertagen etc. - müssen unter Einhaltung strenger Hygiene-Regeln, ggf. mit begrenzter Personenzahl und Vermehrung/Wiederholung von Veranstaltungen/Feiern, möglich sein. Während dies in kleineren Räumen immer wieder nur schwer zu realisieren sein wird, können für größere Räumlichkeiten und auch Feiern im Freien entsprechende Regeln vorgesehen werden.

6. Beerdigungen müssen stattfinden und besucht werden können, Trauerfeiern möglichst im Freien und auch mit begrenzter Personenzahl (im Winter schwierig und nur eingeschränkt). Nachfeiern sollten generell unterbleiben. Die Begleitung Trauernder muss möglich sein. Der Trauerprozess dauert zumeist länger als der Sterbeprozess.

7. Für die Sakramente Taufe und Abendmahl müssen im Zusammenwirken mit den Kirchen besondere Regelungen gesucht werden, um sie in verantwortbarer Weise feiern zu können.

8. Ähnliches gilt für besondere Feiern wie Konfirmation und Trauung, die in vielen Fällen jedoch zeitlich verschoben und dann gefeiert werden können, wenn die Beachtung der geltenden HygieneRegeln dies zuläßt.

9. An Beratungen zu anstehenden Maßnahmen sollten Vertreter der Kirchen teilnehmen, insbesondere Menschen, die von Seelsorge etwas verstehen. Gerade in Zeiten der Isolierung müssen kreative Wege gefunden werden, Menschen zu begleiten und zu stärken.

10. Für Seelsorger und andere Mitarbeiter der Gemeinden im Einsatz sollten vorrangig und regelmäßig Untersuchungen/Tests vorgenommen werden, um mögliche Infektionen zeitnah erkennen zu können.

11. In Gemeinden sollten Mitarbeiter und Telefonnummern bzw Emailadressen bekanntgemacht werden, wohin sich Menschen wenden können, die Rat und Hilfe brauchen.

12. Heime müssen verpflichtet werden, Voraussetzungen für gefahrlose Begegnungen in vertretbarem Umfang zu schaffen, ohne andere Bewohner zu gefährden.

13. Schematische Regelungen sind zu vermeiden, wo sie nicht erforderlich sind, Differenzierungen zu wählen, die dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen. Dabei muss es vor allem darum gehen, was sie Menschen für ihr Heil und Wohl brauchen.